Satzung

Sitz: Bietigheim

Zuletzt genehmigt durch die Hauptversammlung am xx.x.2023 in Bietigheim.

Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Bietigheim e. V.“ und hat seinen Sitz in Bietigheim (nachfolgend kurz „Verein“ genannt).

2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer (VR 249 = alt) VR 520249 ins Vereinsregister des Amtsgerichts (Rastatt = alt) Mannheim eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2. Zweck des Vereins ist Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
e) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.

4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

5. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusikverband Mittelbaden e.V.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jungmusiker sowie die Mitglieder der Vereinsverwaltung nach § 10 dieser Satzung.

3. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern. Eine Altersbegrenzung gibt es nicht.

3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Bestimmungen zur Erlangung der Ehrenmitgliedschaft werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 5 Aufnahme

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsverwaltung. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet die Vereinsverwaltung.

2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien) an.

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Vereinsverwaltung, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher der Vereinsverwaltung gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch die Vereinsverwaltung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber der Vereinsverwaltung zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung der Vereinsverwaltung Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht:
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen und wirtschaftlichen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.

§ 8 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

3. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Mittelbaden ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.

4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts aufbewahrt.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind

– die Hauptversammlung und
– die Vereinsverwaltung.

§ 10 Hauptversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bietigheim, auswärts wohnhafte Mitglieder erhalten eine schriftliche Benachrichtigung durch den vertretungsberechtigten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Vereinsverwaltung ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail- Adresse zu senden.

3. Jeder der Vorsitzenden kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber der Vereinsverwaltung verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 2. Die Vereinsverwaltung ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.

4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit spätestens eine Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.

5. Die Hauptversammlung ist zuständig für die:
a) Wahl der Mitglieder der Vereinsverwaltung und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme von Berichten der Vereinsverwaltung sowie der Kassenprüfer,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Beendigung, der Erlass und
die Änderung von Beitragsordnungen,
d) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen der
Vereinsverwaltung, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
e) Entlastung der Vereinsverwaltung,
f) Bestätigung von Vereinsordnungen,
g) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
h) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen, welche nicht
durch eine Vereinsordnung geregelt werden,
i) Änderung der Satzung,
j) Auflösung des Vereins.

6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 18. Lebensjahr, aktive Mitglieder des Seniorenorchesters ohne Altersbegrenzung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber der Vereinsverwaltung nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.

7. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom Vorsitzenden für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit geleitet. Können aber auch, bei dessen Abwesenheit, von einem anderen Vorsitzenden geleitet werden. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.

10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vereinsverwaltung

1. Die Vereinsverwaltung besteht aus:
a) Drei gleichberechtigten Vorsitzenden,
– Vorsitzender für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit
– Vorsitzender für Vereinsveranstaltungen
-Vorsitzender für den musikalischen Bereich
b) dem Schriftführer
c) dem Hauptkassier
d) dem Jugendleiter
e) dem Beirat
Der Beirat sollte sich aus 5 Mitgliedern zusammensetzen.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gleichberechtigten Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

3. Die Vereinsverwaltung beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist die Vereinsverwaltung verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

4. Die Vereinsverwaltung kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

5. Der Vorsitzende für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit und der Vorsitzende für Vereinsveranstaltungen werden für 2 Jahre in wechselnder Reihenfolge gewählt.
Der Vorsitzende für den musikalischen Bereich und der Jugendleiter werden von der Musikerversammlung auf 2 Jahre in wechselnder Reihenfolge gewählt und in der Hauptversammlung bestätigt.
Der Schriftführer und der Hauptkassier werden für 2 Jahre in wechselnder Reihenfolge gewählt.
Der Beirat wird jährlich gewählt.
Eine Wiederwahl ist jeweils zulässig.

6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, welche in wechselnder Reihenfolge gewählt werden. Vorsitzende dürfen hierfür nicht gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

7. Scheidet ein Mitglied der Vereinsverwaltung oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Sofern in der Geschäftsordnung hierfür keine Regelung eingetragen ist, ist die Vereinsverwaltung berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereinsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Verwaltungsmitgliedes bzw. Kassenprüfers zu übertragen.

8. Vor Beginn der Wahl der Vereinsverwaltung ist durch offene Abstimmung ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.

9. Ein Bewerber für ein Verwaltungsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.

10. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

11. Verwaltungssitzungen werden von dem Vorsitzenden für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit oder bei dessen Verhinderung durch einen anderen Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung für eine Verwaltungssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Verwaltungsmitgliedern beantragt wird. Die Vereinsverwaltung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Verwaltungsmitglieder anwesend sind. Die
Vereinsverwaltung beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit sie nach der Satzung hierfür zuständig ist. Die Vereinsverwaltung kann sich eine Verwaltungsordnung geben.

12. Die Aufgaben der Vereinsverwaltung werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Kassenprüfung

Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Verwaltungsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 13 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb dieses Vereins.

2. Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend obliegen grundsätzlich dem Jugendleiter. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

3. Die Vereinsverwaltung ist berechtigt, sich jederzeit über die Aktivitäten und die Führung der Vereinsjugend zu unterrichten und diese durch Mehrheitsbeschluss zu ändern.

4. Die Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Vereinsverwaltung unterstützt.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Vereinsverwaltung ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen.

2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bietigheim zur Aufbewahrung übergeben, die es für die Dauer von 10 Jahren verwahrt und einem eventuell wieder entstehenden Verein im Sinne der Satzung § 2 entsprechend zur Verfügung stellt. Kommt während dieses Zeitraumes eine Neugründung nicht zustande, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bietigheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.

Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorsitzenden die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 16 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.11.2022 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.